Satzung

Die nachfolgende Satzung des Vereins wurde in der Gründungsversammlung vom 14.09.2004 in Berlin errichtet und letztmalig am 13.07.2016 abgeändert (in § 8 Abs.1 und § 10 Abs.2: Vorstand und Auflösung des Vereins)

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Gyn - Verbund –Berlin e.V."

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zielsetzung

1. Ziel des Vereins ist die Förderung der organisatorischen und fachlichen Kooperation der in Berlin und Brandenburg  niedergelassenen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gynäkologen. Der Verein erstrebt eine Verbesserung und Vereinheitlichung der Fort- und Weiterbildung der Gynäkologen in Berlin und Brandenburg und eine effizientere Organisation und Strukturierung der ambulanten gynäkologischen Versorgung in Kooperation mit den lokalen stationären Einrichtungen. Gleichzeitig will der Verein als Interessengemeinschaft der im Verein zusammengeschlossenen Ärzte in Verhandlungen mit anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen, mit Behörden, Selbstverwaltungskörperschaften und den Kostenträgern der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen Ansprech- und Vertragspartner in gynäkologischen Fragen der ambulanten Versorgung der Patienten und bei Integrationsmodellen sein, um eine hochwertige gynäkologische Versorgung in Berlin und Brandenburg sicher zu stellen.

2. Der Verein sucht seine Ziele insbesondere zu erreichen durch:

  • die Bildung und Organisation beruflicher und Praxis bezogener Kooperationsstrukturen unter den Mitgliedern;
  • die Bildung einer einheitlichen Informations- und Kommunikationsebene;
  • Fort- und Weiterbildung der Mitglieder in fachlichen und  wirtschaftlichen, Praxis-bezogenen Belangen;
  • Kooperationen mit anderen Leistungserbringern, insbesondere stationären Einrichtungen;
  • die Einführung von Qualitätszirkeln;
  • Verhandlungen und den Abschluss von Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen im gynäkologisch-ärztlichen Bereich mit gesetzlichen Krankenkassen und anderen Kostenträgern.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jeder in  Berlin und Brandenburg  niedergelassene, freiberufliche und  zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gynäkologe werden, der sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und bereit ist, die vom Verein verfolgten Ziele nachhaltig zu fördern. Unter Wahrung der Interessen der Mitglieder des Vereins können in Ausnahmefällen Gynäkologen, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, in den Verein aufgenommen werden, wenn dies zur Vertragserfüllung des GYN Vertrages für Integrative Versorgung notwendig ist. Hierzu ist der mehrheitliche 2/3 Beschluss der Mitgliederversammlung Voraussetzung. Der Antrag auf Mitgliedschaft von ärztlichen Kollegen in den Verein aus einer Gemeinschaftspraxis kann, aufgrund des gemeinsamen Behandlungsauftrages, nur einheitlich erfolgen. Mit ihrem Beitritt verpflichten sich die Mitglieder insbesondere keine dem Vereinszweck widersprechenden Einzelvereinbarungen mit Kostenträgern oder anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen im Sinne von Integrationsmodellen oder anderen Versorgungsverträge abzuschließen. Vielmehr sollen sie darauf hinwirken, dass solche Vereinbarungen nur einheitlich für alle Mitglieder des Vereins Geltung erhalten. Hierzu beauftragen sie den Vorstand mit der Erarbeitung und Vorlage der Konzeptionen.

2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Dieser ist verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds;
  • mit Beendigung der gynäkologischen Tätigkeit als niedergelassener Arzt;
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Streichung von der Mitgliederliste;
  • mit dem dreimonatigen Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages nach Fristsetzung durch den Schatzmeister;
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein oder den Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einhaltung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich jeweils zum ersten des Monats fällig. Die Zahlung soll quartalsweise erfolgen. Von dem Monat der Vertragsgültigkeit zur integrierten Versorgung an wird die Höhe des Beitrags jährlich von der Mitgliederversammlung laut Beitragsordnung festgelegt.

 

 

§ 6 Geschäftsjahr

 

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2004.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 2 maximal 4 Mitgliedern

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, nach Erforderlichkeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer einstellen; dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet und abgesandt worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzender oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Stimmberechtigt sind ausschließlich Mitglieder des Vereins. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert und stets schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten insbesondere zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  • Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins sowie
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung auf Hinweis des zuständigen Registergerichts ist der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.

6. Die Mitgliederversammlung, die grundsätzlich nicht öffentlich ist - über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung -, ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll insbesondere Feststellungen enthalten über:

  • Ort und Zeit der Versammlung;
  • die Person des Versammlungsleiters;
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder;
  • die Tagesordnung;
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.09.2004 errichtet.

 

 

Letzte Änderung: auf der Mitgliederversammlung am 13.07.2016